Vereinsstatuten
1. Name und Sitz
1.1 Dogshelter Kosovo ist ein nach Art. 60 ff ZGB geführter Verein mit Sitz in Volketswil.
1.2 Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Kosovo und Albanien.
2. Vereinzsweck
2.1 Der Verein dient ausschliesslich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke und ist daher ein gemeinnützigerer Verein.
2.2 Der Verein setzt sich für die Lebensgrundlagen von Strassentieren, egal welcher Tierart in Kosovo und Albanien ein.
2.3 Der Verein setzt sich ein, dass die Tiere gegen Leid, Schmerz, Angst, nicht artgerechte Haltung, qualvolle Zucht, Bedrohung ganzer Arten, Missbrauch für fragwürdige anthropozentrische Zielsetzungen (Tierversuche), grundlose Tötung, Abwertung als Schädlingen, Transport- Stress, nicht gewaltfreie Erziehung und Missachtung ihrer Würde geschützt sind.
2.4 Allgemeiner Zweck des Dogshelters Kosovo ist es zudem den Menschen, im Land Kosovo und Albanien, den Tierschutz sowie die ,,Tierliebe’’ näher zu bringen.
2.5 Es ist Ziel des Vereins – frei von parteipolitischen und weltanschaulichen Einflüssen- Tiere vor Quälereien, Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Tötung, nicht artgerechter Behandlung und Haltung sowie vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen.
2.6. Der Dogshelter Kosovo strebt zudem ein grosses, odermehrere grosse Tierheime an, damit die Tiere ein Zuhause haben. Zudem möchte man somit garantieren, dass die Tiere ganzjährig, sowie ausreichend mit Futter, Wasser und medizinischer Versorgung geschützt sowie versorgt sind. Mit der Gründung des Tierheims bzw. Tierheime, wird auch die Vermittlung/Patenschaften von den Tieren angestrebt. Ziel ist es, die Tiere zur Adoption oder Patenschaft freigeben zu können mit dem Ausreise Ziel EU Länder sowie die EFTA- Länder.
3. Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Mitgliedsbeiträge 1 x pro Jahr oder bei Neuanmeldung im Verein
3.2 Spenden, Schenkungen sowie die freiwilligen Zusendungen von diversen Materialen, wie z. Bsp.: Futter, Betten, Decken, Spielzeuge etc.
3.3 Erträgnisse von Veranstaltungen
3.4 Adoptionen, Patenschaften
3.5 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
4. Sonstige Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
4.1 Information und Aufklärung in der Öffentlichkeit (Kinder, Jugendliche sowie Erwachsene)
4.2 Herausgabe von Publikationen oder Flyer’s
4.3 Zusammenarbeit mit Medien, Radio oder Fernseh
4.4 Informationsveranstaltungen mittels Video- und Fotoaufnahmen
4.5 Zeitungsartikel und Interviews
4.6 Social Media Plattformen (Tik Tok, Facebook, Instagram, Gofundme, Werbungen)
4.7 Mundpropaganda im Familien- und Freundeskreis
4.8 Durch Spendenaufrufe auf den Social Media Plattformen
4.9 Website Push Werbung
4.10 In einem späteren Zeitpunkt auch Mittel generieren durch Patenschaften und Adoptionen, für die Aufrechterhaltung des Vereines in dem Fonds erschaffen werden für Futter, Wasser und medizinische Versorgung.
5. Arten der Mitgliedschaft
5.1 Aktive Mitglieder
5.2 Passive Mitglieder
5.3 Förderer
5.4 Ehrenamtliche Aktivisten, die vor Ort bzw. in Kosovo und Albanien tätig sind.
a) Die Mitglieder des Vereins sind volljährig, natürliche Personen, die den Vereinszweck nach Kräften fördern, sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklären und den Mitgliedsbeitrag entrichten.
b) Die passiven Mitglieder, fördern den Verein nicht aktiv mi, unterstützten ihn aber finanziell mittels dem Mitgliederbeitrag.
c) Förderer des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Tätigkeit des Vereins sowie dessen Ziele insbesondere durch materielle Zuwendungen unterstützen und finanziell mitwirken.
d) Ehrenamtliche Mitglieder, sind die Aktivisten vor Ort, die sich aktiv mit dem Tierwohl bzw. Tierrettung und/ oder Tierpflege Tag für Tag im Tätigkeitsbereich einsetzten.
6. Erwerb der Mitgliedschaft
6.1 Der Antrag auf Annahme als ordentliches Mitglied ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu richten. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6.2 Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Mit Begründung der Mitgliedschaft wird der volle Mitgliedsbeitrag unabhängig davon fällig, ob der Beitritt am Beginn eines Kalenderjahres oder unterjährig erfolgt.
7. Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss (der Vorstand entscheidet darüber mittels Abstimmung) oder durch Tod. Sie erlischt ferner bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
7.2 Der Austritt kann jeweils per Ende eines Monats gestellt werden, jedoch hat dies schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum auf dem Poststempel massgebend.
7.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied den Mitgliederbeitrag über mehrere Monate trotz angemessener Nachfrist von 3 Monaten nicht bezahlt hat, bei unordentlichem Verhalten sowie beim groben Verstoss gegen die Interessen des Vereines.
8. Rechte und Pflichten der Mitglieder nach ZGB 70 – 73
8.1 Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
8.2 Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand den Auszug der Statuten zu verlangen.
8.3 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
8.4 Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliederbeitrages in beschlossener Höhe, an der Gründungsversammlung vom 27.09.2024 über CHF 120.- verpflichtet.
8.5 Alle Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand über die Tätigkeiten sowie über die Finanzen des Vereines informiert zu werden.
9. Vereinsorgane
Die Vereinsorgane bestehen aus:
Generalversammlung
Vorstand
Revisor
10. Generalversammlung
10.1 Die Generalversammlung findet am Ende eines Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand mindestens 30 Tage vorher den Mitgliedern, Förderer und ehrenamtlichen schriftlich mitgeteilt.
10.2 Die Generalversammlung wird protokolliert und den Vereinsmitgliedern schriftlich, zum Beispiel via Mail oder physisch zur Verfügung gestellt.
10.3 Anträge können von den Vereinsmitgliedern innert 4 Wochen schriftlich dem Vorstand zur Behandlung eingereicht werden.
10.4 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
11. Der Vorstand
11. 1 Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Personen (den Gründerinnen des Vereins). Und zwar aus der Präsidentin, der Vizepräsidentin, der Aktuarin sowie dem Kassier. Die Präsidentin beruft die Vorstandsitzung ein, leitet diese und schliesst sie. Bei der Verhinderung kommt diese Aufgabe der Vizepräsidentin zu. Ist auch diese verhindert, obliegt die Einberufung, Leitung und Schliessung der Aktuarin.
11.2 Wenn ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben ohne Angaben von Gründen nicht erfüllt oder gegen die Vereinsinteressen verstösst, kann es seiner Funktion im Vorstand enthoben werden. Für eine Funktionsenthebung ist eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand notwendig.
11.3 Einer Enthebung kann die Aufforderung zum freiwilligen Funktionsverzicht vorausgehen.
11.4 Die Vorstandsfunktion ist ehrenamtlich.
12. Funktionen einzelner Vorstandsmitglieder
12. 1 Der Präsidentin obliegt die Vertretung des Vereins und dessen Interesse, insbesondere nach aussen gegenüber Behörden und Dritten. Sie führt die laufenden Gespräche des Vereins sowie den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
12.2 Die Vizepräsidentin übernimmt die Aufgaben der Präsidentin sollte diese verhindert sein. Sie unterstützt die Präsidentin tatkräftig und steht ihr für Rat und Tat zur Seite.
12.3 Die Präsidentin überwacht die Durchführung der Beschlüsse sämtlicher Vereinsorgane. Bei Gefahr im Verzug, ist sie berechtigt, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen, auch dann, wenn es sich um Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes handelt. Solche Anordnungen bedürfen allerdings der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorganes.
12.4 Der Kassier ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. In seine Verantwortlichkeit fällt insbesondere die Erstellung des Budgets, die Führung der Buchhaltung sowie die zeitgerechte und richte Entrichtung der Abgaben und Steuern. Er hat ferner für eine entsprechende Buchhaltung zu sorgen und die widmungsgemässe Verwendung von Subventionen zu überwachen.
12.5 Die Aktuarin, ist zuständig für die Protokolle der Sitzungen und Versammlung, sowie für die Führung der Mitgliederliste.
13. Revisor
Der Revisor wird von der Generalversammlung gewählt. Ihm obliegen die Aufgaben, wie die Kontrolle des Kassiers.
14. Kassier
14. 1 Dem Kassier obliegen die laufenden Geschäfte sowie die finanzielle Führung im Hinblick auf den Verein. Der Vorstand hat den Kassier die erforderlichen Unterlagen, die er braucht zur Verfügung zu stellen.
14.2 Der Kassier verpflichtet sich stets im Sinne des Vereins zu agieren, mit Verzicht auf Salär.
15. Freiwillige Auflösung des Vereins
15.1 Der Antrag auf die Auflösung des Vereins erfolgt nur durch die Vorstandsmitglieder.
15.2 Über die Verwendungen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten sowie dem verbleibenden Vermögen, entscheidet der Vorstand. Das Vereinsvermögen darf nur Organisationen zugesprochen werden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der aufgelöste Verein verfolgen.
15.3 Der Verein wird erst aufgelöst, wenn es im Kosovo und Albanien, keinen Bedarf mehr an Tierschutz gibt.
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